Nützliche Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe setzt sich offene Grenzen für ukrainische Flüchtlinge und für eine solidarische Aufnahme von Geflüchteten ein. Sie steht für eine humanitäre Unterstützung der Zivilbevölkerung und setzt sich für Deeskalation ein.
Weiter bietet sie Informationen zur Einreise in die Schweiz.
Fragen & Antworten
Aufnahmeprozess
Was passiert, nachdem ich mich als Unterkunft angemeldet habe?
Deine Angaben kommen bei uns in die Datenbank. Kommen Anfragen von Geflüchteten rein, gleichen wir diese möglichst genau mit dieser Datenbank ab. Sollte dein Angebot auf eine Anfrage passen (Anzahl Plätze, Geschlecht, etc.) bekommst Du von uns eine schriftliche Anfrage per Email. Dann kannst Du es Dir nochmals überlegen, ob Du wirklich mitmachen möchtest. Sagst Du zu, nimmt ein:e unserer sogenannten Contact-Maker:innen mit Dir Kontakt auf, um die Details abzuklären. Kommt ihr zum Schluss, dass das wirklich passt, nimmt dieselbe Person mit der geflüchteten Person Kontakt auf und schlägt Dich als Unterkunft vor. Sagen beide Seiten zu, stellen wir einen Erstkontakt her, übergeben die Adresse und Kontaktmöglichkeiten. Momentan ist es noch offen, ob die Ankunft der Geflüchteten persönlich begleitet wird.
In Kantonen, in denen die öffentliche Infrastruktur bereit ist, diese Verteilung zu übernehmen, übergeben wir deine Angaben an die Behörden.
Priorität als Unterkünfte haben solche in Kantonen und Gemeinden, in denen eine aktive ukrainische Diaspora präsent ist. Diese können dann die untergebrachten Ukrainer:innen während ihres Aufenthaltes unterstützen.
Bitte beachte, dass dieser Prozess auch für uns sehr neu ist und gegebenenfalls noch etwas holprig sein kann. Änderungen sind möglich, wir werden diese aber laufend hier veröffentlichen.
Wie lange kann ich in der Schweiz bleiben ?
Der Aufenthalt in der Schweiz während der ersten 90 Tage nach Einreise ist ohne Bewilligung gestattet. Danach wird entweder ein Visa benötigt oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung .
Wie werde ich vom Schweizer Staat unterstützt als Flüchtling?
Ankommende Flüchtende haben die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen. Momentan kann durch Erlangung des Schutzstatus S das Asylverfahren beendet werden. Damit tritt der Schutzstatus S in Kraft. Geflüchtete im Asylverfahren oder Schutzsstatus S haben Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch den Staat. Auch Geflüchtete ohne finanzielle Mittel die nicht in ihr Land zurückreisen können haben ungeachtet ihrer aktuellen (nicht-)Registrierung ein Anrecht auf Sozialhilfe. Die genauen Beträge können beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erfragt werden.
Muss man sich bei der Verwaltung und der Gemeinde anmelden?
Ukrainische Staatsangehörige dürfen während der ersten 90 Tage legal in der Schweiz verbleiben. Falls der Aufenthalt länger andauert, gibt es mehrere Optionen: Abhängig vom Bundesratsentscheid am 4.3.22. können ukrainische Flüchtlinge den Schutzstatus S beantragen. Dies würde den Aufenthalt bis auf Weiteres gewähren. Ansonsten kann ein Visum bei der kantonalen Migrationsbehörde beantragt werden. Es kann auch ein Asylantrag bei einer der Bundesasylzentren gestellt werden. Die Chancen auf einen Flüchtlingsstatus sind laut Tagesanzeiger gering. Es würde wahrscheinlich auf einen temporären Flüchtlingsstatus F hinauslaufen, ausser die flüchtende Person kann nachweisen, dass sie persönlich
Wie kann ich Asyl beantragen?
Jede Person kann bei der Einreise an einem Grenzübergang, bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens oder direkt bei einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion Asyl beantragen; das Staatssekretariat für Migration SEM prüft jedes dieser Gesuche individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Dabei stellt es fest, ob die Flüchtlingseigenschaft der asylsuchenden Person erfüllt ist. Vgl. Artikel 3 im «Asylgesetz». (SEM, 2022)
Krankheit/Unfall
Mein Kind ist krank, was soll ich tun?
Falls es eine dringliche Situation ist, können Sie in das naheliegenste Krankenhaus gehen. Dort werden sie Hilfe erhalten unabhängig von Ihrer Krankenversicherung. Falls es kein Notfall ist, empfehlen wir zuerst Ihre Versicherungssituation zu prüfen.
Rechtliches
Bieten Sie rechtliche Beratung an?
Campax bietet keine rechtliche Beratung an. Das Asylgesetz sieht jedoch einen unentgeltlichen Rechtsschutz während des Asylverfahrens vor. Sowohl in den Bundesasylzentren, als auch in den Kantonen können sich Asylsuchende deshalb von einer vordefinierten, behördenunabhängigen Stelle gratis rechtlich beraten und vertreten lassen.
Transport
Ich habe immer noch Verwandte, Familie, Partner in der Ukraine. Können Sie helfen, sie von dort abzuholen?
Der Familiennachzug ist ein komplizierter Prozess. Ein Anspruch auf Familienzusammenführungen besteht gemäss geltendem Recht ausschliesslich für Kernfamilien. Familienangehörige sind in diesem engen Sinne Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder sowie Adoptiv- und Stiefkinder. Die Organisation „Internationaler Sozialdienst Schweiz“ bietet telefonische Beratung zum Thema auf folgender Nummer: + 41 44 366 44 77.
Unterkunft
Wo sind die Asylzentren?
Im folgenden Link finden Sie sämtliche Asylzentren der Schweiz: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/adressen.html
Sonstiges
Haben Sie eine Hotline für verschiedene Probleme, wenn ich Hilfe benötige?
Alle uns bekannten Informationen werden laufend auf unserer Webseite publiziert. Bei weiteren Fragen können Sie uns auf folgender Nummer erreichen: 044 500 76 00
Ich bin eine schwangere, werdende Mutter. Wenn mein Kind in der Schweiz geboren wird, wer kann mir dann helfen?
Der schweizweite Verein Mamamundo begleitet werdende Mütter mit Migrationshintergrund seit 2012. Die finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an den Kursen hängt von der aktuellen Krankenkassensituation ab.
Was bedeutet der Schutzstatus „S“?
Mit dem Schutzstatus «S» erhalten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Der Schutzstatus «S» gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung und erlaubt den Nachzug von Familienangehörigen. Und ganz wichtig: die Kinder können zur Schule gehen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, nach einer Wartezeit von maximal 3 Monaten. Die Betroffenen erhalten einen Ausweis S (Art. 45 AsylV 1). Dieser Ausweis ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige vom ihnen zugewiesenen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung B (Art. 74 AsylG).