Statuten des Vereins Campax
- Artikel 1: Name, Sitz und Zweck
- Artikel 2: Mitgliedschaft
- Artikel 3: Mitgliederbeiträge
- Artikel 4: Erlöschen der Mitgliedschaft
- Artikel 5: Organe
- Artikel 6: Vorstand
- Artikel 7: Pflichten
- Artikel 8: Vereinsversammlung
- Artikel 9: Befugnisse der VV
- Artikel 10: Rechnungsprüfung
- Artikel 11: Haftung
- Artikel 12: Auflösung
- Artikel 13: Geschäftsjahr
Artikel 1: Name, Sitz und Zweck
Name und Sitz
Unter dem Namen «Campax» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Zweck
Campax ist eine Kampagnen- und Mobilisierungsorganisation. Campax führt Kampagnen zu selbstgewählten Themen und unterstützt Individuen und andere Organisationen bei der Förderung oder Durchsetzung ihrer Anliegen. Dazu gehören auch Initiativen und Referenden.
Campax unterstützt Anliegen, die:
- Demokratie und ein friedliches Miteinander stärken
- umwelt- und menschenfreundlich sind
- für soziale Gerechtigkeit und Abbau von Diskriminierung sorgen
Artikel 2: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen und den Mitgliederbeitrag gemäss Artikel 3 entrichten.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Aufnahme durch den Vorstand. Er kann den Beitritt verweigern, wenn er am Bekenntnis zum oder an der Erfüllung des Vereinszwecks durch das potentielle Mitglied zweifelt. Eine Begründung einer Ablehnung ist nicht nötig.
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern, Jugendmitglieder/wenig Verdienende und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder, Jugendmitglieder/wenig Verdienende und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich nicht aktiv im Verein betätigen will, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Artikel 3: Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge betragen jährlich CHF 84.- für Mitglieder, CHF 240.- für Fördermitglieder und CHF 24.- für Jugendmitglieder/wenig Verdienende. Die Vereinsversammlung kann diese Beträge jährlich mit einfachem Mehr anpassen.
Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitenden und Volunteers, die regelmässig Freiwilligenarbeit für Campax leisten, wird der Mitgliederbeitrag erlassen.
Der Verein darf auch Spenden entgegen nehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks gespendet wurden.
Artikel 4: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Tod, unterjährigem Austritt oder Ausschluss wird der Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet.
Ein allfälliger Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und erfolgt gemäss den Grundsätzen von Artikel 2. Er ist damit sofort rechtskräftig.
Ein Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden (siehe Artikel 9.e.).
Artikel 5: Organe
Die Geschäfte des Vereins werden verrichtet von folgenden Organen:
- Der Vereinsversammlung
- Dem Vorstand
Artikel 6: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen und konstituiert sich selbst. Er bezeichnet das Präsidium aus seiner Mitte. Das Präsidium und weitere, vom Vorstand benannte Mitglieder sind einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vereinsvorstand kann für den gewöhnlichen Zahlungsverkehr weiteren Personen Einzelunterschrift erteilen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 7: Pflichten
Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach Aussen. Im Übrigen obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten bleiben.
Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Kommissionen, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich.
Vorstandsbeschlüsse können an einer Sitzung oder in Form eines Zirkularbeschlusses gefasst werden. Grundsätzlich wird ein Konsensentscheid angestrebt. Ist kein Konsens möglich, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid.
Der Vorstand sorgt für eine Prüfung der Kasse.
Artikel 8: Vereinsversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Der Vereinsvorstand kann entscheiden, die Vereinsversammlung online durchzuführen.
Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Auch diese Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
Artikel 9: Befugnisse der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung obliegen folgende obligatorischen Geschäfte:
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht;
- Wahl des Vorstandes und einer internen oder externen Prüfstelle;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Statutenänderungen;
- Aufhebung von Mitglieder-Ausschlüssen des Vorstandes;
- Auflösung des Vereins;
Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
In der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Versammlung entscheidet grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Abstimmungen über Traktanden betreffend lit. d), e) und f) gilt die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid.
Artikel 10: Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung und legen der Vereinsversammlung schriftlich den Revisionsbericht und Antrag vor.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11: Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 12: Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Organisation, welche einen ähnlichen Vereinszweck erfüllt oder den Verein seit dessen Gründung finanziell massgeblich unterstützt hat.
Artikel 13: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. Juni 2020 in Zürich angenommen.