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Menschen auf der Flucht – Herausforderungen des Schweizer Asylverfahrens

mit Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und Gründerin von AsyLex

Inhaltsverzeichnis

Das Asylverfahren der Schweiz

(Meist) zwingend illegale Einreise

Die Flucht vor Krieg und Verfolgung ist völkerrechtlich gesehen nicht illegal.

 

Trotzdem wird diese Flucht kriminalisiert und viele Asylsuchende in ein Strafverfahren wegen „illegaler Einreise“ verwickelt.

 

Grundsätzlich braucht man für eine sogenannte legale Einreise ein Visum, was allerdings die wenigsten erhalten oder haben. Dieses erhält man nur, wenn man aufzeigen kann, dass man wieder ins Heimatland zurückkehren wird.

 

Für Menschen, die vor Krieg oder Verfolgung flüchten, ist das aber natürlich keine Option. Es gibt sogenannte humanitäre Visa, die Zahl ist aber vernachlässigbar klein, etwa 80 werden pro Jahr in der Schweiz ausgestellt.

 

Das Resultat dieser Kriminalisierung sind lebensgefährliche Fluchtwege.

Das Leben im Bundesasylzentrum

Wer diese (gefährliche) Reise in die Schweiz legal oder illegal schafft, kommt in ein Bundesasylzentrum.

 

Das ist eine Kollektivunterkunft mit Durchsuchung am Eingang (bei jedem Ein- und Ausgang), Privatsphäre gibt es meist keine.

 

Dort werden der Person sämtliche Vermögenswerte und Identifikationsdokumente abgenommen.

Die Stimmung in diesen Zentren ist oft angespannt, es sind sehr viele, sehr unterschiedliche Menschen auf einem kleinen Platz eingeengt.


Dabei kommt es oft auch zu Gewalt durch das Sicherheitspersonal, die aber oft keine Konsequenzen zu fürchten haben.

 

Die Ankunft für Asylsuchende in der Schweiz ist also alles andere als „warm“ und „freundlich“.

Das neue Asylverfahren (ab 2019)

Dublin-Verfahren

Dies betrifft alle Menschen, die bereits in einem anderen europäischen Land registiert sind. Bei diesem wird kein Asylverfahren durchgeführt, sondern sie werden in dieses andere europäische Land zurückgeschickt.

 

Beschleunigtes Verfahren

Das wird tendenziell bei klar positivem/negativem Asylentscheid durchgeführt, es gibt meist nur eine Gerichtsanhörung.

 

Erweitertes Verfahren

Alle anderen geflüchteten Menschen kommen in ein erweitertes Verfahren, dort gibt es in der Regel eine weitere Anhörung oder es braucht mehr Abklärungen für einen Entscheid. Diese Menschen kommen in eine kantonale Asylunterkunft.

Das Dublin-System

Sobald eine Person im europäischen Raum in einem Land registiert wurde, sei dies durch einen Fingerabdruck, durch ein Asylgesuch oder ein Visum zur Einreise, ist dieses Land für das Asylverfahren dieser Person zuständig.

 

Das bedeutet, dass die europäischen Länder an den Aussengrenzen (Spanien, Italien, Kroatien, Rumänien, Bulgarien) viel mehr solche Erstländer sind, als andere europäische Länder.

 

Das Problem daran ist, dass europäische Länder als „sicher“ gelten. Die Realität für Geflüchtete sieht anders aus: Polizeigewalt, Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, Folter, sexualisierte Gewalt.

Schweizer Gerichte verweisen bei Anklagen zu diesen Punkten jedoch darauf, dass europäische Länder die Menschenrechte und diverse Abkommen zur Sicherheit von Kindern, Schutz von Frauen etc. unterzeichnet haben.

 

Auch wenn es unzählige Berichte zu ebendieser Gewalt gibt, ist es rechtlich gesehen beinahe unmöglich, diese Rückführungen zu verhindern.

Rechtsvertretung

Asylsuchende bekommen eine*n Anwält*in gestellt, was eine sinnvolle Grundidee ist, aber misslungen umgesetzt wird.

 

Die Organisation, die das Mandat erhält, bekommt eine Fallpauschale von 2000.- CHF, egal wie viel oder wenig sie dafür tut.

 

Sie darf den Fall zudem vorzeitig abschliessen, wenn sie argumentiert, dass weitere rechtlichen Schritte nicht erfolgsversprechend sind.

 

Diese Rechtsvertretung wird nicht unabhängig auf ihre Qualität geprüft, und sie ist nicht den Standesregeln der Anwält*innen unterstellt.

Das schafft vor allem eines: ökonomische Fehlanreize und qualitativ schlechte Unterstützung für Asylsuchende.

 

Hier springt gezwungenermassen die Zivilgesellschaft ein. Organisationen wie AsyLex, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen sind, übernehmen diese Fälle, da sie von den gestellten Anwält*innen oft nicht lange und intensiv genug verfolgt werden.

Die verschiedenen Ausweisarten

abgewiesene Asylsuchende:

Wenn das Asylgesuch abgelehnt wird, wird die Person ins Heimatland oder ins Erstland der EU zurückgeschickt.

 

Schutzstatus S:

Es muss kein eigentliches Asylverfahren durchlaufen werden, die Rechtsvertretung ist anders und sie müssen auch nicht im Bundesasylzentrum leben.

B, anerkannte Flüchtlinge:

Es muss eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, nicht allgemein gegen alle gerichtet, sondern die Verfolgung dieser spezifischen Person sein . Diese Verfolgung muss im Heimatland sein, durch den Staat oder der Staat muss schutzunwillig oder -unfähig sein. Zudem müssen ernsthafte Nachteile drohen, „nur Diskriminierung“ reicht nicht aus.

 

Ein Beispiel:

Oppositionelle in der Türkei (Wissenschaftler*innen, Professor*innen,…) werden anerkannt, aber die Verfolgung der Kurd*innen in der Türkei gilt zum Beispiel NICHT als ernsthafter Nachteil.

 

  • Arbeit ohne Bewilligung möglich, Kantonswechsel erleichtert
  • Auslandreisen zulässig
  • Familiennachzug möglich (mit Fristen)
  • Verbot der Kontaktaufnahme mit heimatlichen Behörden

F, vorläufige Aufnahme:

Der Name ist irreführend, denn die meisten Geflüchteten mit diesem Status bleiben längerfristig in der Schweiz, weil in ihrem Heimatland Krieg herrscht (bsp Afghanistan, Eritrea oder Syrien). Der Ausweis muss jedes Jahr erneuert werden.

 

  • Sprache, Integration und Arbeit – eine tägliche Herausforderung, da gerade Arbeitgeber*innen davon ausgehen, dass diese Menschen bald nicht mehr in der Schweiz sind.
  • Auslandsreisen kaum möglich, denn man bräuchte eine Wiedereinreisebewilligung in die CH, die erhält man aber eigentlich praktisch gar nie. Das kann aber vieles bedeuten, Familie besuchen, eine Schulreise ins nahegelegene Ausland, etc.
  • Familien bleiben getrennt, Nachzug ist frühestens nach 3 Jahren möglich.
  • Alltägliches wie Bankkonto oder ein Handyabo fast unmöglich, da der F-Ausweis oft nicht als amtlicher Ausweis anerkannt wird.
Leben mit 8.- pro Tag, das Nothilfe-System

Nach einem Negativ-Entscheid (also wenn sie in ihr Heimatland oder ins EU-Erstland ausgeschafft werden sollen) leben die Menschen in der Nothilfe. Sie erhalten 8.- CHF pro Tag (Medikamente, ÖV, Handy).

Das Ziel der Nothilfe ist, Menschen dazu zu bringen, freiwillig das Land zu verlassen.

 

Zwangsmassnahmen:

  • Meldepflicht
  • Eingrenzung (ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen dürfen)
  • Administrativhaft: Menschen können bis zu 18 Monaten inhaftiert werden (oft ohne rechtliche Vertretung), weil sie sich hier „illegal“ aufhalten.

Die Behörden streben eine freiwillige Ausreise an. Je nach Land funktioniert das aber nicht, da beispielsweise Kroatien als EU-Erstland Geflüchtete nur mit sogenannten „Sonderflügen“ aufnimmt.

 

Zwangssausschaffungen sind eine Blackbox, es ist oft unklar, wie sie ablaufen und wann sie stattfinden. Das kann morgens um 5 Uhr aus dem abgelegenen Bundesasylzentrum sein, oder sogar aus einer psychiatrischen Notfallklinik für Kinder.

 

Sie sind für diese Menschen immer und überall ein drohendes Ereignis und sie sind kein Einzelfall.

Wege aus der Sackgasse

Wiedererwägungsgesuch bei neuen Asylgründen:

Wenn neue Beweise für einen Asylstatus auftauchen, kann ein solches Gesuch beim SEM gestellt werden. Damit wird das Verfahren nochmals aufgerollt. Das können beispielsweise neue Unterlagen aus dem Heimatland sein, neue Entwicklungen der dortigen Verhältnisse oder auch medizinische Gründe.

 

Internationale Beschwerde:

Bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kann auch eine internationale Beschwerde eingereicht werden, beispielsweise am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), oder an UNO-Ausschüsse (bsp Kinder- oder Frauenrechte, Folter oder Diskriminierung).

Die Schwelle ist extrem hoch, allerdings wurde die Schweiz vom EGMR schon mehrfach gerügt.

Härtefallgesuch:

Wenn eine Person 5 Jahre in der Schweiz war und einen Negativentscheid erhält, kann sie ein solches Gesuch einreichen. Auch hier ist die Schwelle extrem hoch und je nach Kanton sind die Aufenthaltszeiten sogar noch höher angesetzt. Wenn sich eine Person aber einmal vor den Behörden versteckt hat (egal aus welchem Grund), wird diese Härtefallbewilligung nicht mehr erteilt.

 

Andere Regularisierung:

Der Kanton kann ein beim SEM einen F-Ausweis beantragen. Personen, die einen Negativentscheid bekommen und sich aber dann verlieben und heiraten, erhalten ebenfalls eine Aufenthaltsmöglichkeit.

Aber: Diese Schritte greifen nur in sehr wenigen Fällen von Negativentscheiden.

Was kann ICH tun?

Für viele Menschen, die einen negativen Asylentscheid bekommen, bedeutet das vor allem eins: Angst und Einsamkeit. Ein offenes Ohr und Begleitung zu einem Behördentermin können bereits enorm helfen. Auch Freiwilligenarbeit ist natürlich eine Möglichkeit.

  • Geflüchtete mit (seriöser) Rechtsvertretung in Kontakt setzen, wenn möglich Finanzierungshilfe
  • finanzielle Unterstützung von NGOs wie AsyLex
  • Öffentlichkeitsarbeit, Petitionen, Social Media,…
    Der Druck von aussen kann helfen!

Wichtig ist vor allem eins: Die Augen nicht verschliessen!

Dieser Input war Teil unserer Community Monthly Calls, unserer monatlichen Veranstaltungsreihe, in der wir Themen aufgreifen, die für die Campax-Community besonders spannend und relevant sind.

 

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